Hannoversche Werbeagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der H:WA Marketing GmbH

Stand 13.04.2023

1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der H:WA Marketing GmbH (nachfolgend „H:WA“) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“), insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der H:WA entwickelten Konzeption, dem Angebot, dem Kostenvoranschlag, den Projektaufträgen sowie den Aktionsvorschlägen.
1.2
Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart wurde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
1.3
Von diesen AGB abweichende, ergänzende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, soweit sie von der H:WA ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

2. Präsentationen

2.1
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die H:WA sowie deren Vorstellung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ohne Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.
2.2
Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen, etc. Eigentum der H:WA. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, sei es urheberrechtlich geschützt oder nicht, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die H:WA zurückzugeben und verbleibende Kopien zu löschen bzw. zu vernichten.
2.3
Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der H:WA unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe, etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
2.4
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der H:WA oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den von H:WA im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der H:WA, sofern die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

3. Fremdleistungen

3.1
Fremdleistungen und Nebenkosten (z.B. Kurierkosten, Reisekosten) sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3.2
Die H:WA ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben.

4. Urheber- und Nutzungsrechte und Eigentum

4.1
Sämtliche von der H:WA angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 UrhG), und zwar selbst dann, wenn diese nicht den Erfordernissen des § 2 UrhG genügen. Sämtliche Leistungen von der H:WA dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von der H:WA genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde an der H:WA ein branchenübliches Honorar zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.2
Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG) findet entsprechende Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen Einwilligung der H:WA.
4.3
Über den Umfang der Nutzung steht der H:WA ein Auskunftsanspruch zu.
4.4
Bei Veröffentlichungen wird die H:WA in üblicher Form als Urheber genannt. Die H:WA darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung (inklusive Teilnahme an Wettbewerben) publizieren. Das umfasst auch die Benennung des Auftraggebers und Projekts. Es gilt auch über den Zeitraum der Vertragsdauer hinaus.
4.5
Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der H:WA geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.

5. Künstlersozialabgabe und Verwertungsgesellschaften

5.1
Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema) nach Absprache zu tragen. Werden diese Ansprüche von der H:WA für den Kunden verauslagt, hat der Kunde die verauslagten Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang der H:WA zu erstatten, sofern es keine anderen Absprachen gibt.
5.2
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen und konzeptionellen Bereich an selbstständige Kreative eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe wird von der H:WA übernommen und wird an den Kunden weiterberechnet, soweit die Beauftragung im Namen von der H:WA erfolgte und darf vom Kunden nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Soweit eine Beauftragung im Namen des Kunden erfolgte, ist der Kunde als Auftraggeber für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst verantwortlich. Sollte abweichend hiervon die H:WA die Abgabe für den Kunden leisten, besteht ein entsprechender Rückerstattungsanspruch gegen den Kunden.

6. Verbindlichkeiten von Besprechungsberichten

6.1
Sofern die H:WA über Besprechungen mit dem Kunden einen schriftlichen

Kontaktbericht erstellt, ist der Inhalt dieses Kontaktberichts für die Vertragsparteien verbindlich, sofern ihm der Kunde nicht binnen weiterer fünf Werktage nach Eingang widerspricht.

6.2
Die gegenüber der H:WA vom Kunden benannten Ansprechpartner*innen müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.

7. Rechnungen

7.1
Die H:WA ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.
7.2
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, finden § 615 und § 649 BGB sinngemäß Anwendung.
7.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
7.4
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
7.5
Einwendungen gegen Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch aber die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
7.6
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Leistung, Lieferung und Lieferfristen

8.1
Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellen von Informationen bzw. Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der H:WA schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
8.2
Falls die H:WA mit ihren Leistungen in Verzug gerät, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
8.3
Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs der H:WA liegen, verlängert sich die Lieferfrist, soweit die Hindernisse auf die Lieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. Die H:WA wird dem Kunden den Eintritt und das voraussichtliche Ende der Hindernisse sofort mitteilen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der H:WA wird dadurch nicht begründet.
8.4
Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die H:WA den entstandenen Leistungsausfall nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
8.5
Durch Verzögerung des Kunden oder durch vorher nicht erklärte komplexere Bedingungen verursachter Mehraufwand hat der Kunde zusätzlich zu vergüten.

9. Haftung und Versand

9.1
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die H:WA auch für ihre Angestellten und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
9.2
Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist nicht Aufgabe der H:WA. Die H:WA haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse sowie für von dem Kunden übermittelten Inhalten und/oder auf Wunsch des Kunden für die vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten Inhalten. Auf Wunsch des Kunden lässt die H:WA die rechtliche Zulässigkeit prüfen, wobei die H:WA keine Haftung für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung übernimmt. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten werden vom Kunden übernommen. Die H:WA haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
9.3
Wird die H:WA von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die H:WA insoweit von der Haftung frei.
9.4
Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter*innen bzw. Fahrzeuge der H:WA erfolgt. Die H:WA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
9.5
Die H:WA übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten und Programmen. Im Falle eines Datenverlusts beschränkt sich die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und angemessener Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

10. Schlussbestimmungen

10.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regelungen Hannover.
10.2
Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
10.3
Sollte eine oder mehrere Bestimmung/en dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
10.4
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar.
10.5
Die H:WA ist befugt, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages anvertrauten Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

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